OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.11.2017
2 AR 40/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 359Js 11531/11

Höhe einer Pauschgebühr des Pflichtverteidigers bei Durchführung der Hauptverhandlung an 44 Verhandlungstagen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 AR 40/17

DRsp Nr. 2018/9914

Höhe einer Pauschgebühr des Pflichtverteidigers bei Durchführung der Hauptverhandlung an 44 Verhandlungstagen

1. Bei weit überdurchschnittlichem Aktenumfang (knapp 3.500 Blatt bei Beginn der Hauptverhandlung zuzüglich Teilermittlungs- und Beweismittelakten) sind die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr jeweils um das 5fache zu erhöhen. 2. Der Zeitaufwand für die Fahrten des Pflichtverteidigers zu Besprechungsterminen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen der Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren bei Inhaftierung des Mandanten berücksichtigt und rechtfertigt keine andere Anhebung.

Tenor

1.

Herrn Rechtsanwalt J. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten ... im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren sowie im Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 1 KLs 359Js 11531/11) unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren eine Pauschgebühr in Höhe von 16.100 € (zuzüglich Auslagen und USt.) bewilligt.

2.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; StPO § 249 Abs. 2;

Gründe

I.