LSG Thüringen - Beschluss vom 14.03.2017
L 6 SF 1185/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 128/13

Höhe einer RahmengebührBegriff der AngelegenheitGetrennte Klageverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 1185/15 B

DRsp Nr. 2017/6161

Höhe einer Rahmengebühr Begriff der Angelegenheit Getrennte Klageverfahren

1. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen; der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. 2. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. 3. Der Rechtsprechung des BSG ist der Senat gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. August 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 27 AS 6063/10 auf 513,14 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 27 AS 6063/10, das mit dem anhängig gewesenen Verfahren S verbunden war. In beide Verfahren vertrat der Beschwerdeführer die jeweiligen Kläger.