BSG - Beschluss vom 28.05.2020
B 5 R 306/19 B
Normen:
SGB VI § 249a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 780/17
SG München, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 3/15

Höhe einer RegelaltersrenteAnerkennung von Kindererziehungszeiten und BerücksichtigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen B 5 R 306/19 B

DRsp Nr. 2020/9657

Höhe einer Regelaltersrente Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 249a Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob der Kläger eine höhere Regelaltersrente insbesondere unter Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für seine beiden im Beitrittsgebiet geborenen und aufgezogenen Kinder beanspruchen kann. Mit Urteil vom 30.10.2019 hat das Bayerische LSG einen solchen Anspruch verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 24.11.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Es werden keine der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründe für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.