Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2021, Az.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung des Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlöre.
3.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
4.
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