LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2020
L 9 KR 270/16
Normen:
KHEntgG § 1 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 329/14

Höhe einer Vergütung für stationäre KrankenhausleistungenAbrechnungsfähigkeit der OPS 8-987.11Fehlende Dokumentation

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 270/16

DRsp Nr. 2020/17098

Höhe einer Vergütung für stationäre Krankenhausleistungen Abrechnungsfähigkeit der OPS 8-987.11 Fehlende Dokumentation

Eine Dokumentation im Rahmen der OPS 8-987.11 soll den entstandenen zeitlichen Mehraufwand belegen; ist eines der Mindestmerkmale der Prozedur 8.987.11 nicht erfüllt, ist diese Prozedur und somit auch die Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit multiresistenten Erregern [MRE] nicht vollständig erbracht worden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 1 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7;

Tatbestand: