1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 22. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 wird die Körperschaftsteuer 2000 ohne Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.110 DM wegen der Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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