Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 24. März 2014 und für 2011 vom 22. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 werden dahingehend geändert, dass der Anteil des Klägers an den Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2010 um 39,48 € und für 2011 um 35,51 € vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt.
3.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 werden erstattet.
I.
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