FG München - Urteil vom 26.05.2020
12 K 2932/17
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1; PartGG § 3;

Höhe von als Betriebsausgaben abziehbaren Raumkosten; Aufteilung von Vorsteuern auf Fachliteratur zwischen Gesellschaftern

FG München, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 12 K 2932/17

DRsp Nr. 2021/1795

Höhe von als Betriebsausgaben abziehbaren Raumkosten; Aufteilung von Vorsteuern auf Fachliteratur zwischen Gesellschaftern

Stichwörter: 1. Die Partnerschaft ist eine typische Form der Mitunternehmerschaft.2. Dass eine Partnerschaft entgegen § 3 Abs. 1 PartGG über keinen schriftlichen Partnerschaftsvertrag verfügt steht der Annahme der Mitunternehmerschaft nicht entgegen.3. Ein Verstoß gegen § 3 PartGG führt nicht dazu, dass ein nur mündlich geschlossener Partnerschaftsgesellschaftsvertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist.4. Der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung - die auch mündlich zulässig ist - ist grundsätzlich steuerrechtlich zu folgen.

Tenor

1.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 24. März 2014 und für 2011 vom 22. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 werden dahingehend geändert, dass der Anteil des Klägers an den Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2010 um 39,48 € und für 2011 um 35,51 € vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt.

3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 werden erstattet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1; PartGG § 3;

Gründe

I.