FG Hamburg - Urteil vom 02.11.2018
5 K 99/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2;
Fundstellen:
EFG 2019, 155

Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum

FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 5 K 99/16

DRsp Nr. 2019/1436

Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr).

Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Hamburg.

Der Kläger war im Streitjahr als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn, im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte der Kläger in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Kläger als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).