LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2016
L 4 R 336/16
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 906/15

Höhere AltersrenteBerücksichtigung von Kindererziehungszeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen L 4 R 336/16

DRsp Nr. 2017/8833

Höhere Altersrente Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Regelaltersrente, konkret die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin, die seit 1966 Landesbeamtin war und zwischen Mai 2010 und Januar 2015 geringfügige Beschäftigungen bzw. Pflegetätigkeiten ausübte, beantragte am 15.10.2014 bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente, die sie ab dem 01.06.2015 in Anspruch nehmen wolle. Ihrem Antrag fügte sie einen Bescheid der Stadt C vom 10.02.2004 über die Gewährung von Altersteilzeit gem. § 78d Beamtengesetz für das Land NRW (LBG) mit Wirkung vom 01.02.2005 bis 31.01.2015 bei.

Die Klägerin ist Mutter der Töchter L (geb. 00.00.1978) und L1 (geb. 00.00.1981), für die die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2013 Kindererziehungszeiten (01.08.1978 bis 31.07.1979 und 01.12.1981 bis 30.11.1982) bzw. Berücksichtigungszeiten (00.00.1978 bis 07.07.1988 und 00.00.1981 bis 17.11.1991) vormerkte.