Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die am 1949 geborene Klägerin begehrt eine höhere Altersrente.
Die Beklagte bewilligte ihr ab Juli 2014 Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von anfangs 217,31 Euro (Bescheid vom 2.7.2014). Dabei erkannte sie 24 Monate Kindererziehungszeiten wegen der Erziehung des am 4.12.1971 geborenen Sohnes der Klägerin an (1.1.1972 bis 31.12.1973). Da die Kindererziehungszeiten durchgehend mit Beitragszeiten wegen Beschäftigung zusammentrafen, ermittelte die Beklagte die Entgeltpunkte für erstere, indem sie die Entgeltpunkte für die zeitgleich vorliegenden Beitragszeiten wegen Beschäftigung gemäß § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erhöhte. Es ergab sich eine Erhöhung um 0,8683 Entgeltpunkte für 1972 und um 0,6260 Entgeltpunkte für 1973. Das Ansinnen der Klägerin, ihr anstelle der - hinter einem Entgeltpunkt zurückbleibenden - Erhöhung für 1973 einen Zuschlag in Höhe von einem Entgeltpunkt nach § zu gewähren, lehnte die Beklagte ab .
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