Höhere Gewalt; Verlängerung der 60-Tage-Ausfuhrfrist des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG Nr. 3665/87)
BFH, Beschluß vom 11.01.1999 - Aktenzeichen VII B 139/98
DRsp Nr. 1999/3669
Höhere Gewalt; Verlängerung der 60-Tage-Ausfuhrfrist des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG Nr. 3665/87)
1. Die 60-Tage-Ausfuhrfrist gem. Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 kann bei höherer Gewalt nicht um den Zeitraum verlängert werden, um den sich die tatsächlich zur Verfügung stehende Frist aufgrund höherer Gewalt verkürzt hat. Vielmehr kommt eine Verlängerung nur in Betracht, soweit die höhere Gewalt die Folge gehabt hat, dass die Ausfuhr bis zum Ablauf der Frist nicht durchgeführt werden konnte, und sie verlangt nicht eine Verlängerung der Frist um einen Zeitraum, in dem das Ausfuhrhindernis bestanden hat, sondern "für eine aufgrund der geltend gemachten Umstände erforderlich erachtete Dauer".2. Die in Art. 48 VO Nr. 3665/87 getroffenen Regelungen über die Verminderung des Erstattungsbetrages bei Überschreitung der Ausfuhrfrist sind in Anbetracht des gesetzgeberischen Zwecks, die Nichteinhaltung der Ausfuhrfrist zu verhindern, nicht unverhältnismäßig sondern geeignet, entsprechen der Bedeutung dieses Zwecks und erscheinen erforderlich, den Zweck zu erreichen.
Normenkette:
EWGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 Art. 48 ;
Gründe:
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