BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 40/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BB 2005, 1779
BFH/NV 2005, 1433
BFHE 209, 532
BStBl II 2005, 712
DB 2005, 1605
DStR 2005, 1268
NJW 2005, 2575
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4370/03

Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale abziehbar

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 40/04

DRsp Nr. 2005/10421

Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale abziehbar

»Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Vom 5. Juni 2001 bis zum 7. Oktober 2001 benutzte er für die Wege von seiner Wohnung in B zur 10 km entfernten Arbeitsstätte in M den eigenen PKW. Sodann verlegte er seinen Wohnsitz nach M in die R-straße. Von dort aus gelangte er ab dem 8. Oktober 2001 an den restlichen Arbeitstagen des Streitjahrs zur nunmehr nur noch 5 km entfernten Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hierfür entstanden ihm tatsächliche Kosten in Höhe von 240 DM.