LSG Bayern - Urteil vom 11.01.2018
L 14 R 200/15
Normen:
SGB VI § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1070/14

Höhere RentenanpassungVerfassungskonformität der Rentenanpassung zum Juli 2014

LSG Bayern, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 14 R 200/15

DRsp Nr. 2018/17797

Höhere Rentenanpassung Verfassungskonformität der Rentenanpassung zum Juli 2014

1. Der Gesetzgeber muss ausreichend flexibel sein, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.2. Die Rentenanpassung zum 01.07.2014 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 01.07.2014.

Der 1938 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit vielen Jahren Altersrente. Nach Angaben der Beklagten wurde seine Rentenakte bereits vernichtet, so dass der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden nicht zurückgelegt.