BSG - Beschluss vom 05.03.2021
B 10 EG 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1156/20
SG Mannheim, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2849/19

Höheres Elterngeld durch Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten ErkrankungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 10/20 B

DRsp Nr. 2021/7608

Höheres Elterngeld durch Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld durch Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.

Im Mai 2019 beantragte die Klägerin Elterngeld für ihren geborenen zweiten Sohn. Sie machte geltend, sie habe ursprünglich geplant, nach der Geburt ihres ersten Sohnes im Dezember 2016 und der anschließenden Elternzeit ab dem 1.5.2018 wieder zu arbeiten. Nach zwei Fehlgeburten im Dezember 2017 und Februar 2018 sei sie aber bis einschließlich 31.1.2019 arbeitsunfähig gewesen. Diese Monate der nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung müssten aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Dieser sei entsprechend zu verschieben.