Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Mit dem angefochtenen Urteil hat es das LSG ebenso wie vor ihm der Beklagte und das SG abgelehnt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von November 2016 bis Oktober 2017 zuzusprechen. Der Beklagte habe vielmehr nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG (idF vom 18.12.2014) zutreffend den Monat Oktober 2017 aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert, weil die Klägerin ab dem 18.10.2017 Mutterschaftsgeld bezogen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie hat es versäumt, die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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