FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.2005
3 K 373/01
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;

Hofübergabe; Altenteil; Kaufpreisaufteilung; vorweggenommene Erbfolge; Wohnrecht; gemischte Schenkung; Gestaltungsmissbrauch - Keine Kaufpreisaufteilung bei Hofübergabe gegen Altenteilslast und gleichzeitigem Kauf des auf dem Hofgelände gelegenen Wohnhauses

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 373/01

DRsp Nr. 2006/1248

Hofübergabe; Altenteil; Kaufpreisaufteilung; vorweggenommene Erbfolge; Wohnrecht; gemischte Schenkung; Gestaltungsmissbrauch - Keine Kaufpreisaufteilung bei Hofübergabe gegen Altenteilslast und gleichzeitigem Kauf des auf dem Hofgelände gelegenen Wohnhauses

1. Übernimmt ein Stpfl. von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils, das kein Wohnrecht auf dem Hof für den Vater beinhaltet und erwirbt der Sohn zusätzlich das sich auf dem Hofgelände befindliche Wohnhaus, so kommt eine Aufteilung des Kaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögen und der privaten Wirtschaftsgüter nicht in Betracht. 2. Auch bei einer gemischten Schenkung ist der Besteuerung die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises der Besteuerung zu Grunde zu legen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft weder zum Schein getroffen ist noch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO beinhaltet.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Eigenheimzulage.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: