LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2007
L 2 R 142/07
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 347/06

Hohe Hürden für Beitragsrückerstattung

LSG Hessen, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen L 2 R 142/07

DRsp Nr. 2007/40022

Hohe Hürden für Beitragsrückerstattung

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.

Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2005 ab, weil die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu; unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien.

Der Kläger erhob am 22. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum 11. November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien 24 Kalendermonate abgelaufen.