Streitig ist die Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin ergangenen Duldungsbescheides.
Die Klägerin ist seit Ende April / Anfang Mai 1997 mit Herrn ... verheiratet. Ihr Ehemann schuldet dem Land Rheinland-Pfalz Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 139.209,31 DM (Stand Februar 1999), deren Beitreibung im Wege der Vollstreckung erfolglos blieb (eidesstattliche Versicherung vom 3. Februar 1998). Im Rahmen der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen stellte der Beklagte fest, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Ehefrau, der Klägerin, in Vollziehung des am 13. Mai 1997 geschlossenen notariellen Vertrags des Notars Dr. ..., Urkunden Nr. 63... das Wohnungseigentumsrecht, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ..., Blatt 673, im Wege der Schenkung übertragen hat.
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