Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für Dezember 2006 und Dezember 2007, welche darauf beruht, dass der Beklagte Zinsaufwendungen der Klägerin an ihre Muttergesellschaft nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – in der für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 geltenden Fassung („Gesellschafter-Fremdfinanzierung”) als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – behandelte.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahre 2003 als Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Anteilseigner waren zunächst zwei Beteiligungsgesellschaften.
Mit Vertrag vom 4. Juli 2005 veräußerten die Beteiligungsgesellschaften sämtliche Anteile an der Klägerin an die Firma „K Auto Ltd.” – Muttergesellschaft – mit Sitz in Indien. Die Muttergesellschaft ist ein international tätiger Automobilkonzern im Bereich Fahrzeugkomponenten. Zugleich nahm die Klägerin die jetzige Firmierung an. Ein Ergebnisabführungsvertrag besteht nicht.
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