LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2019
L 12 KA 11/18
Normen:
SGB V § 95d Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 266/16

Honorarkürzung wegen der Verletzung einer FortbildungspflichtVersäumung der FünfjahresfristStatus als Vertragsarzt

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 12 KA 11/18

DRsp Nr. 2020/9217

Honorarkürzung wegen der Verletzung einer Fortbildungspflicht Versäumung der Fünfjahresfrist Status als Vertragsarzt

§ 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt die Voraussetzungen einer Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Zulassungsgebiet, sondern lediglich auf den Status als Vertragsarzt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2018, S 20 KA 266/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Kürzung des Honorars für das Quartal 4/2014 wegen einer Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V.