LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009
L 4 KA 110/08
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 476/07

HonorarkürzungEingeschränkte Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigungen und ihrer Vertragspartner bei der HonorarverteilungRegelleistungsvolumina nach arztgruppenspezifischen GrenzwertenPraxen mit hohem Fallwert

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 110/08

DRsp Nr. 2018/1629

Honorarkürzung Eingeschränkte Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigungen und ihrer Vertragspartner bei der Honorarverteilung Regelleistungsvolumina nach arztgruppenspezifischen Grenzwerten Praxen mit hohem Fallwert

1. Nach Wortlaut und Zweck der Neufassung des § 85 Abs. 4 SGB V durch das GMG ist davon auszugehen, dass die Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigungen und ihrer Vertragspartner bei der Honorarverteilung nunmehr jedenfalls insoweit eingeschränkt ist, als für alle Honorarverteilungsverträge Regelleistungsvolumina nach arztgruppenspezifischen Grenzwerten und eine Vergütung der den Grenzwert überschreitenden Leistungsmenge mit abgestaffelten Punktwerten verbindlich vorgegeben worden sind. 2. Die bis dahin verwendeten Steuerungsinstrumente sind nur noch einsetzbar, wenn sie das System der Regelleistungsvolumina und abgestaffelten Punktwerte ergänzen, nicht jedoch zu ihnen im Widerspruch stehen. 3. Die Inhaltsbestimmung durch den Bewertungsausschuss gemäß § 85 Abs. 4a Satz 1 2. Halbsatz SGB V hat sich ebenfalls an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren. 4. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Honorarverteilungsregelung, durch die der Honoraranspruch bei Praxen mit hohem Fallwert vermindert wird, wegen des alleinigen Anknüpfens an den Fallwert durch § 85 Abs. 4 SGB V i.V.m. Artikel 12 GG nicht gedeckt.

Tenor