FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2007
6 K 347/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 229

Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Beherrschungsverhältnis; Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 347/03

DRsp Nr. 2007/23637

Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Beherrschungsverhältnis; Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zuwendungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter wegen dessen Tätigkeit als Geschäftsführer und Berater beruhen nicht auf einer klaren und im Voraus getroffenen Vereinbarung, so dass sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind, wenn am selben Tag zwei inhaltlich voneinander abweichende Vereinbarungen bezüglich der Honorierung abgeschlossen werden. 2. Gesellschaftsrechtliche Beherrschung einer GmbH: Die Möglichkeiten der Mitgesellschafter, aufgrund ihrer Fachkenntnisse wirtschaftlichen Druck auf den beherrschenden Gesellschafter auszuüben, reicht für die (Mit-)Beherrschung einer GmbH regelmäßig nicht aus. 3. Ein Grundstücksverkauf durch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft zu einem überhöhten Kaufpreis kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob ein überhöhter Kaufpreis gegeben ist, ist bei Grundstücken grundsätzlich der Verkehrswert. In welcher Weise der Verkehrswert ermittelt wird, ist unbeachtlich (zeitnahe anderweitige Verkäufe, Richtsatzwerte, Schätzgutachten).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;