FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2012
4 K 2474/10
Normen:
EStG 2008 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2008 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG 2008 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1; EStG 2008 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1231

Hybridanleihen sind keine Finanzinnovationen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 2474/10

DRsp Nr. 2012/21361

Hybridanleihen sind keine Finanzinnovationen

1. Hybridanleihen sind nicht als Finanzinnovationen zu berurteilen, da keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist. 2. Ein Privatanleger ist daher außerhalb der Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allein mit den vereinnahmten Zinscoupons und Stückzinsen steuerpflichtig

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2008 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2008 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG 2008 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1; EStG 2008 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Hybridanleihe.

Die Kläger (Kl) reichten am 05. November 2009 ihre gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2008 beim Beklagten (Bekl) ein. In der beigefügten Anlage KAP wurden neben anderen Erträgen Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von ./. 32.871 EUR (X Bank) sowie ./. 4.636 EUR (Depotverwaltung A.B. / Y Bank) erklärt (Bl. 13 bis 15 sowie 28 bis 30 der ESt-Akten des Bekl.