I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Aktionär der X Holding AG (AG). Diese war im Jahr 1987 durch Umwandlung einer OHG im Wege der Sacheinlage entstanden. Der Kläger hielt an der AG 190 000 Stück Stammaktien zum Nennbetrag von 50 DM je Stück (Anteil von 47,50 v.H.). Es handelte sich um einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), die mit den Aktiennummern 210 001 bis 400 000 bezeichnet waren.
Auf Antrag des Klägers vom 23. November 1994 wurden 10 000 Stück seiner Inhaberaktien (bezeichnet mit den Aktiennummern 210 001 bis 220 000) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG mit einem Kurswert von 1.370 DM je Aktie der Einkommensbesteuerung unterworfen (entstrickt).
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