BFH - Beschluss vom 09.06.2011
X B 47/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 102/09

Identität der Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens mit der Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe eines Klageantrags als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen X B 47/10

DRsp Nr. 2011/13665

Identität der Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens mit der Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe eines Klageantrags als Verfahrensmangel

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig ab, dann liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129, und vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846). Ein solcher Verfahrensmangel kann auch gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht annimmt, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO nicht in ausreichender Weise bezeichnet.