FG Saarland - Beschluss vom 06.06.2006
1 V 80/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Identität des behördlichen und gerichtlichen Aussetzungsbegehrens

FG Saarland, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 1 V 80/06

DRsp Nr. 2006/20940

Identität des behördlichen und gerichtlichen Aussetzungsbegehrens

Zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Aussetzungsbegehren muss Verfahrensidentität bestehen. Der beim Gericht gestellte Antrag darf danach keinen völlig neuen Problembereich eröffnen, der nicht zuvor bereits Gegenstand der Prüfung durch die Finanzbehörde gewesen ist (so BFH, Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827 m.w.N.). Verfahrensidentität liegt jedoch vor, wenn der bereits im behördlichen Aussetzungsverfahren gewählte Ansatz - wenn auch unter personeller Erweiterung auf Seiten der Antragsteller - im gerichtlichen Verfahren aufgegriffen wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller waren Gesellschafter der A und B GbR - künftig: GbR -. Zwischen der GbR und der A und B GmbH - künftig: GmbH - bestand umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis. Die GbR war Organträgerin und als solche zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.

Die Antragsteller trafen als Gesellschafter der GbR am 21. Dezember 2001 eine Vereinbarung, wonach der Antragsteller zu 2) zum 1. Januar 2002 aus der GdbR ausscheiden sollte (USt 2002). Am 1. August 2002 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (1 K 79/06, Bl. 25).