I.
Die Antragsteller waren Gesellschafter der A und B GbR - künftig: GbR -. Zwischen der GbR und der A und B GmbH - künftig: GmbH - bestand umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis. Die GbR war Organträgerin und als solche zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
Die Antragsteller trafen als Gesellschafter der GbR am 21. Dezember 2001 eine Vereinbarung, wonach der Antragsteller zu 2) zum 1. Januar 2002 aus der GdbR ausscheiden sollte (USt 2002). Am 1. August 2002 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (1 K 79/06, Bl. 25).
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