FG Münster - Urteil vom 10.01.2008
1 K 4890/04 G,F
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 934

Identität zwischen geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude

FG Münster, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 4890/04 G,F

DRsp Nr. 2008/10118

Identität zwischen geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude

1. Die erhöhte AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG kann auch bei einem vor dem 1.1.1994 gestellten Bauantrag nicht in Anspruch genommen werden, wenn die durch den Bauantrag verobjektivierte Investitionsentscheidung nicht im Wesentlichen mit dem tatsächlich errichteten Gebäude identisch ist. 2. Bei einer von den ursprünglichen Plänen abweichenden Nutzung, einer Erweiterung der Nutzfläche und des umbauten Raums und einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist eine Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude nicht gegeben. 3. Fehlt eine Identität zwischen dem geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude, ist für die Inanspruchnahme der Gebäude-AfA der Zeitpunkt des Bauantrags für das tatsächlich errichtete Gebäude maßgebend.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der AfA für ein Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude in den Streitjahren 1998 bis 2001.