(1) 1Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10 e des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß 1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Wohnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann, 2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann, Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § a Abs. oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.
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