II § 15 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

II § 15 BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

II § 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen kann, 2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1977 tritt, 3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und § b Abs. des ist anzuwenden.