II § 16 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

II § 16 BerlinFG Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen

II § 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. 2Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind. (2) 1Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist, daß die Darlehen 1. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen sind und Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.