FG München - Urteil vom 30.08.2007
15 K 2297/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1865

Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als Existenzgründer nicht verfassungswidrig

FG München, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 15 K 2297/04

DRsp Nr. 2007/19016

Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als "Existenzgründer" nicht verfassungswidrig

Dass eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Ansparrücklage bereits dann nicht als Existenzgründer gilt, wenn nur einer der Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Gewinneinkünfte erzielt hat, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Streitfall: 1996 von Ehegatten gegründete zahnärztliche Gemeinschaftspraxis keine "Existenzgründerin", wenn der Ehemann bei seinem Eintritt ins Berufsleben im Jahr 1995 zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Zahnarzt betrieben hat).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gesetzliche Vorschrift des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Im Einzelnen sieht die Klägerin das verfassungsrechtliche Grundrecht insoweit als verletzt an, als eine Personengesellschaft nach dem Wortlaut der einfachgesetzlichen Norm nur dann als Existenzgründer angesehen wird, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung u.a. keine Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt haben.