Die Beteiligten streiten darüber, ob die gesetzliche Vorschrift des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Im Einzelnen sieht die Klägerin das verfassungsrechtliche Grundrecht insoweit als verletzt an, als eine Personengesellschaft nach dem Wortlaut der einfachgesetzlichen Norm nur dann als Existenzgründer angesehen wird, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung u.a. keine Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt haben.
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