BFH - Beschluss vom 12.11.2008
VIII B 201/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2297/04

Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als Existenzgründer nicht verfassungswidrig

BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 201/07

DRsp Nr. 2009/570

Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als "Existenzgründer" nicht verfassungswidrig

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem ...arztehepaar mit Vertrag vom 1. Februar 1996 gegründet worden ist. Der Ehemann hatte seit 1995 mit einem anderen seit etlichen Jahren tätigen ...arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Die Klägerin wurde in der Weise gegründet, dass die Ehefrau, die bis dahin nicht freiberuflich gearbeitet hatte, den bisherigen Gesellschaftsanteil des anderen ...arztes käuflich erwarb.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte den erklärten Gewinn der Klägerin um die Verzinsung (§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für zwei im Streitjahr aufgelöste Ansparrücklagen.