BFH - Urteil vom 27.10.2021
X R 28/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 534
BB 2022, 677
BFH/NV 2022, 473
DStR 2022, 477
DStRE 2022, 370
IStR 2022, 293
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1904/19

Im Inland wohnender und in Luxemburg beschäftigter ArbeitnehmerBeiträge zur luxemburgischen PflegeversicherungAnerkennung als SonderausgabenAusnahme vom Ausschluss eines Sonderausgabenabzugsverbots

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen X R 28/20

DRsp Nr. 2022/3676

Im Inland wohnender und in Luxemburg beschäftigter Arbeitnehmer Beiträge zur luxemburgischen Pflegeversicherung Anerkennung als Sonderausgaben Ausnahme vom Ausschluss eines Sonderausgabenabzugsverbots

1. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. 2. Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1904/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsverfahren hat der jeweilige Rechtsmittelführer zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.