Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Dr. B. A und C. A, die mittels der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielen.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 vom 30.5.2011 wurden u. a. von der Klägerin vereinnahmte Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von yy EUR festgestellt. Hierin enthalten sind in 2009 zugeflossene Stückzinsen in Höhe von xx EUR anlässlich der Veräußerung einer Kapitalforderung, die die Klägerin vor dem 1.1.2009 erworben hatte.
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