FG München - Urteil vom 12.05.2014
7 K 3486/11
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 33 Abs. 3; AO § 42; GG Art. 3 Abs. 1;

Im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung als Gestaltungsmissbrauch Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann zu Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) führen Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG.

FG München, Urteil vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 3486/11

DRsp Nr. 2014/13238

Im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung als Gestaltungsmissbrauch Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann zu Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) führen Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG.

1. Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie eine endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten; die außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen zu berücksichtigen.