BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 32/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 930
BFH/NV 2005, 753
BFHE 208, 514
BStBl II 2005, 431
DB 2005, 914
DStR 2005, 683
Steuertelex 2005, 243
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1044/00

Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Architektengemeinschaft in Abgrenzung zum notwendigen Betriebsvermögen - Beschwer aufgrund eines Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 32/01

DRsp Nr. 2005/5340

Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Architektengemeinschaft in Abgrenzung zum notwendigen Betriebsvermögen - Beschwer aufgrund eines Feststellungsbescheides

»Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die alleinigen Mitunternehmer der A GbR (GbR) und erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekten. Der Gewinn wird durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.