FG Berlin, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1044/00
Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Architektengemeinschaft in Abgrenzung zum notwendigen Betriebsvermögen - Beschwer aufgrund eines Feststellungsbescheides
BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 32/01
DRsp Nr. 2005/5340
Im Privateigentum stehende Wohnung einer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Architektengemeinschaft in Abgrenzung zum notwendigen Betriebsvermögen - Beschwer aufgrund eines Feststellungsbescheides
»Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.«
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die alleinigen Mitunternehmer der A GbR (GbR) und erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekten. Der Gewinn wird durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
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