FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.11.2008
2 K 228/06
Normen:
EStR 2001 R 35; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5; EStR 2001 R 35;
Fundstellen:
EFG 2009, 914

Im Rahmen des Fernstraßenbaus benötigte Grundstücke; Keine passive Rechnungsabgrenzung einer Pachtaufhebungsentschädigung; Rücklage für Ersatzbeschaffung nur in Höhe des Grundstückskaufpreises

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 228/06

DRsp Nr. 2009/20023

Im Rahmen des Fernstraßenbaus benötigte Grundstücke; Keine passive Rechnungsabgrenzung einer Pachtaufhebungsentschädigung; Rücklage für Ersatzbeschaffung nur in Höhe des Grundstückskaufpreises

1. Eine Pachtaufhebungsentschädigung, die der Steuerpflichtige dafür erhält, dass er dem Baulastträger unwiderruflich gestattet, bestimmte angepachtete Flächen für den Bau einer Fernstraße dauerhaft in Besitz zu nehmen und zu nutzen, sind nicht über die Restlaufzeit des Pachtvertrages mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen. Erforderlich wäre gewesen, dass noch eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung besteht, wobei diese noch ausstehende Gegenleistung zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss; das trifft im Streitfall nicht zu, da die Gegenleistung zum Stichtag bereits erbracht war. 2. Erhält der Eigentümer von im Rahmen des Fernstaßenbaus benötigten Grundstücken neben dem Kaufpreis Nebenentgelte (z. B. eine Entschädigung für Erwerbsverluste), so kann er eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR 2001 nur in Höhe des Kaufpreises für die ansonsten von einer Enteignung bedrohten Grundstücke, nicht hingegen auch hinsichtlich der Nebenentgelte bilden.

Die Klage wird abgewiesen.