LAG Baden-Württemberg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 31/14
ArbG Stuttgart, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7128/13
Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei AufhebungsverträgenEinzelfallprüfung bei Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Arbeitsverhältnis als zulässigem BefristungsgrundAnforderungen an den Wunsch des Arbeitnehmers als in seiner Person liegender BefristungsgrundAltersgrenzenregelung als sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 236/15
DRsp Nr. 2017/7240
Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei AufhebungsverträgenEinzelfallprüfung bei Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Arbeitsverhältnis als zulässigem BefristungsgrundAnforderungen an den Wunsch des Arbeitnehmers als in seiner Person liegender BefristungsgrundAltersgrenzenregelung als sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
Orientierungssätze:1. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt als Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis nicht der Befristungskontrolle. Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen wie Freistellungen, Urlaubsregelungen oder Abfindungen zum Ausdruck, die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Von einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen auszugehen, wenn es an derartigen Absprachen fehlt und der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet.
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