FG München - Urteil vom 31.07.2007
12 K 3363/06
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002 i.d.F. v. 9.12.2004) § 11 Abs. 2 S. 3 ; EStG (2002 i.d.F. v. 9.12.2004) § 52 Abs. 30 ; EURLUmsG; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 115

Im Voraus bezahlter Erbbauzins als Werbungskosten; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das EURLUmsG; Vertrauensschutz

FG München, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 12 K 3363/06

DRsp Nr. 2007/21411

Im Voraus bezahlter Erbbauzins als Werbungskosten; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das EURLUmsG; Vertrauensschutz

1. In einem Einmalbetrag im Jahre 2005 gezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004 (EURLUmsG, BGBl I 2004, 3310) über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, gleichmäßig zu verteilen. 2. Die Verfassungsmäßigkeit des am 16.12.2004 in Kraft getretenen EURLUmsG im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist grundsätzlich zu bejahen. 3. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage endet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundestag, unabhängig davon, ob das Gesetz wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Inhalt bzw. ob es überhaupt zustande kommt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002 i.d.F. v. 9.12.2004) § 11 Abs. 2 S. 3 ; EStG (2002 i.d.F. v. 9.12.2004) § 52 Abs. 30 ; EURLUmsG; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: