BFH - Urteil vom 17.07.2012
VII R 29/09
Normen:
Art 14 Abs 1 Buchst b S 1 EGRL 96/2003; § 27 Abs 2 EnergieStG; § 52 Abs 2 EnergieStG; § 24 Abs 2 EnergieStG; Art 20 Abs 5 EuGHSa; Art 2 Abs 1 GG; Art 20 Abs 3 GG;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 161/08

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2012 VII R 26/09Vercharterer eines Flugzeugs hat keinen Anspruch auf Befreiung von der EnergiesteuerAnwendung eines EuGH-Urteils durch nationales Gericht nach Verzicht des EuGH auf Schlussanträge des Generalanwalts

BFH, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen VII R 29/09

DRsp Nr. 2012/23698

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2012 VII R 26/09Vercharterer eines Flugzeugs hat keinen Anspruch auf Befreiung von der EnergiesteuerAnwendung eines EuGH-Urteils durch nationales Gericht nach Verzicht des EuGH auf Schlussanträge des Generalanwalts

1. NV: Ein Urteil des EuGH kann nicht allein deshalb unangewendet bleiben, weil der EuGH nach Art. 20 Abs. 5 seiner Satzung ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat. 2. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert, ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. Dabei ist es ohne Belang, ob das Flugzeug mit oder ohne Piloten verchartert wird. 3. NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über den verwendeten Luftfahrtbetriebsstoff ausübt. 4. NV: Die bloße Vercharterung eines Flugzeugs stellt keine energiesteuerrechtlich begünstigte Luftfahrt-Dienstleistung dar.

Normenkette:

Art 14 Abs 1 Buchst b S 1 EGRL 96/2003; § 27 Abs 2 EnergieStG; § 52 Abs 2 EnergieStG; § 24 Abs 2 EnergieStG; Art 20 Abs 5 EuGHSa; Art 2 Abs 1 GG; Art 20 Abs 3 GG;

Gründe