FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2004
6 K 18/00
Normen:
DMBilG § 1 Abs. 1 ; DMBilG § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; DMBilG § 50 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1428

Immaterielles Wirtschaftsgut; DM-Eröffnungsbilanz; Auftragsbestand; Liefermöglichkeit; Kundenstamm; Geschäftswert; Firmenwert - Auftragsbestand, faktische Liefermöglichkeit und Kundenstamm in der DM-Eröffnungsbilanz

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 6 K 18/00

DRsp Nr. 2004/11361

Immaterielles Wirtschaftsgut; DM-Eröffnungsbilanz; Auftragsbestand; Liefermöglichkeit; Kundenstamm; Geschäftswert; Firmenwert - Auftragsbestand, faktische Liefermöglichkeit und Kundenstamm in der DM-Eröffnungsbilanz

1. Ein sog. Auftragsbestand ist kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftgut i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DMBilG. 2. Die faktisch bestehende Liefermöglichkeit ist Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes und daher gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 DMBilG in der Steuerbilanz nicht anzusetzen. 3. Der Kundenstamm ist i.d.R. ein geschäftswertbildender Faktor.

Normenkette:

DMBilG § 1 Abs. 1 ; DMBilG § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; DMBilG § 50 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein immaterielles Wirtschaftsgut in der DM-Eröffnungsbilanz auf den 01.07.1990 aktivieren und in der Folgezeit abschreiben durfte.