Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut.
Die Klägerin zu 1. betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in D. Zum 1. Juni 1997 trat der Kläger zu 2. als weiterer Gesellschafter ein.
In der Erklärung zur Gewinnfeststellung 1997 machte der Kläger zu 2. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 219.xxx geltend. Diesem Ansatz lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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