LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2021
L 1 SV 5/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 74 SV 19/21 ER

Impf-Code für eine Impfung gegen das CoronavirusRechtsweg zu den Sozialgerichten (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen L 1 SV 5/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14546

Impf-Code für eine Impfung gegen das Coronavirus Rechtsweg zu den Sozialgerichten (vorliegend verneint)

Für nichtversicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Staat ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner, das Land Berlin, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Impf-Code zukommen zu lassen, der ihm eine Impfung gegen das Coronavirus ermöglicht.

Mit Beschluss vom 17. März 2021 hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hiergegen hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben.