FG Brandenburg - Urteil vom 12.11.2002
3 K 192/01
Normen:
HGB § 255 Abs. 1 § 255 Abs. 2 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1997) § 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 966
EFG 2003, 439

In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 192/01

DRsp Nr. 2003/3230

In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden; Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

1. Der Restwert und die Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen und wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Boden.2. Für die Frage, ob zwischen der Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes und der Errichtung eines neuen Bauwerks ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kommt es darauf an, ob das neue Gebäude anstelle bzw. "an der Stelle" des abgebrochenen Gebäudes erstellt wurde. Daran fehlt es, wenn die Fläche, auf der das abgebrochene Gebäude stand, nur als Zufahrt zu dem Baugrundstück und als Reservegrundstück dient, und nach Abschluss der Bauarbeiten brach liegt.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1 § 255 Abs. 2 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1990) § 7 ; EStG (1997) § 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 1995 bis 1998 erzielte u.a. der Kläger Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der zusammenhängenden Grundstücke in L...., M....-Straße 14 und N.... Str. 13.