LG Köln, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 13/01
In Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften geregelte Ausschlussfrist bzgl Schadensersatzansprüchen
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 81/01
DRsp Nr. 2002/11306
In "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" geregelte Ausschlussfrist bzgl Schadensersatzansprüchen
1. Eine in "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" geregelte Ausschlussfrist, wonach ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1AGBG unwirksam. Die Regelung entfernt sich so weit von der Vorschrift des § 68StBG und dem sich daraus ergebenden Leitbild für die Mindestregelung der Verjährung, dass sie eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung darstellt. Sie bevorzugt einseitig und unangemessen das Interesse des Auftragnehmers an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss. Dieses Interesse hat hinter dem Interesse des Kunden, der darauf angewiesen ist, dass er seine Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund einbüßt, zurückzustehen.2. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel schlägt auch auf die vereinbarte Anwendung für einen Hausverwaltervertrag durch.
Normenkette:
AGBG § 9 ; StBG § 68 ;
Tatbestand:
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