LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2017
L 8 KR 331/14
Normen:
SGB V § 129 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 84/14

In Apotheke hergestellte parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung in der OnkologieExklusivlieferungsvertragGesetzlich vorgesehene Direktbelieferung einer Arztpraxis mit parentalen ZubereitungenInteresse der Versicherten an der freien Wahl der Apotheke

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 331/14

DRsp Nr. 2017/15125

In Apotheke hergestellte parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung in der Onkologie Exklusivlieferungsvertrag Gesetzlich vorgesehene Direktbelieferung einer Arztpraxis mit parentalen Zubereitungen Interesse der Versicherten an der freien Wahl der Apotheke

1. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat in vollen Umfang anschließt, sind im Falle eines Exklusivlieferungsvertrages gem. § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V andere Apotheken von der Belieferung von parenteralen onkologischen Zubereitungen unmittelbar an den behandelnden Arzt jedenfalls solange ausgeschlossen, als nicht aus zwingenden medizinischen Gründen oder sonstigen berücksichtigungsfähigen besonderen Umständen von dem vorgegebenen wirtschaftlichsten Bezugsweg abgewichen werden muss. 2. Bei der gesetzlich vorgesehenen Direktbelieferung der Arztpraxis mit parentalen Zubereitungen ist ein berechtigtes Interesse der Versicherten an der freien Wahl der Apotheke nicht zu erkennen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. September 2014 zu Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand