Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, insoweit rechtswidrig ist, als aus den Unterlagen, die das beigeladene Finanzministerium dem Senat übersandt hat, die nachfolgend aufgeführten, vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen dem Finanzgericht zu übersenden sind, wobei die Unterlagen im nachfolgend bezeichneten Umfang zu schwärzen sind.
Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet.
Aus der Akte XXX sind XXX zu übersenden, wobei folgende Schwärzungen vorzunehmen sind: XXX
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