FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
15 K 1899/10 Kg
Normen:
EStG § 31; § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2; Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; Art. 13 Abs. 1 Satz 1; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Anhang I Teil I D Buchst. a; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1;

In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen Familienleistungen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 15 K 1899/10 Kg

DRsp Nr. 2012/4452

In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen Familienleistungen.

Ein in Deutschland wohnhafter und in den Niederlanden nichtselbständig tätiger Grenzgänger, der ausschließlich in den Niederlanden sozialversichert ist und dort Familienleistungen bezieht, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen Familienleistungen. Die Familienleistungen in den Niederlanden sind ungeachtet ihrer geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar i. S. von § 65 EStG. Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 31; § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2; Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; Art. 13 Abs. 1 Satz 1; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; Anhang I Teil I D Buchst. a; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: