BFH - Urteil vom 30.07.2009
VI R 54/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1580/05

In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangenen Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VI R 54/08

DRsp Nr. 2009/25887

In Höhe des Erhöhungsbetrags von 1,25 Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers streitbefangenen Umlagezahlungen als Arbeitslohn; Einkommensteuerlich zu erfassender Zinsvorteil durch die (Vor-)Finanzierung des geschuldeten Erhöhungsbetrags der Umlage

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

I.