FG Sachsen - Urteil vom 05.10.2005
5 K 589/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

In Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von Dienstreisen als neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Sachsen, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 589/00

DRsp Nr. 2006/20950

In Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von Dienstreisen als neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können auch in den Reisekostenaufzeichnungen fehlende Angaben über die betriebliche Veranlassung von als Dienstreisen geltend gemachten Fahrten sein. Eine mangelde Sachverhaltsermittlung des FA liegt nicht vor, wenn es bei Erstellen eines Feststellungsbescheides die von einer GbR in der Gewinnermittlung angesetzten Reisekosten unbesehen als Betriebsausgaben übernimmt. Der Veranlagungsbeamte kann auf die Richtigkeit der erklärten Angaben vertrauen. Bei Provisionseinnahmen einer Versicherungsagentur von 352.327 DM sind Reisekosten für zwei Versicherungsvertreter in Höhe von 59.542 DM nicht so außergewöhnlich, dass man an der Richtigkeit dieses Aufwandspostens zweifeln müsste.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Gewinnfeststellungsbescheid 1994 vom 22.10.1996 zuungunsten der Kläger nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) durch Kürzung der Reisekosten geändert werden durfte.

Die Kläger betreiben seit 1994 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu je 50 % eine Versicherungsagentur mit dem Sitz in Z.. Schon in den Vorjahren hatten sie jeweils eine Versicherungsagentur als Einzelunternehmen betrieben.