I.
Streitig ist, ob der Gewinnfeststellungsbescheid 1994 vom 22.10.1996 zuungunsten der Kläger nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) durch Kürzung der Reisekosten geändert werden durfte.
Die Kläger betreiben seit 1994 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu je 50 % eine Versicherungsagentur mit dem Sitz in Z.. Schon in den Vorjahren hatten sie jeweils eine Versicherungsagentur als Einzelunternehmen betrieben.
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